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   BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02   

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https://dejure.org/2003,28755
BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02 (https://dejure.org/2003,28755)
BPatG, Entscheidung vom 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02 (https://dejure.org/2003,28755)
BPatG, Entscheidung vom 24. November 2003 - 30 W (pat) 223/02 (https://dejure.org/2003,28755)
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  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

    Auszug aus BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02
    Ob sich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der jüngsten Rechtsprechung dahin aufgestellt hat, dass Prägung wie auch Aussprache bei berühmten Marke gleichsam stilbildend auf die Verkehrsgewohnheiten wirken (BGH GRUR 2003, 380 City Plus; 2004, 239 DONLINE), auch auf das Erkennen eines Stammbestandteils anwenden lassen, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Widerspruchsmarke weder bekannt, noch gar berühmt ist.
  • BayObLG, 23.02.1995 - 5St RR 79/94

    eidesstattliche Versicherung per Telefax - § 156 StGB, grundsätzlich genügt für

    Auszug aus BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02
    Zugunsten der Widersprechenden unterstellt der Senat, daß eidesstattliche Versicherungen tatsächlich in rechtlich beachtlicher Form vorliegen (vgl hierzu BayObLG NJW 1996, 406) und auch den Verantwortungsbereich des Erklärenden verlassen haben und lediglich versehentlich nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind.
  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02
    Die Fähigkeiten des menschlichen Gedächtnisses, Gedankenbrücken zu schlagen, sind nämlich sehr vielfältig, so daß nur speziell ausgeprägte und naheliegende Assoziationen berücksichtigt werden können (vgl BGH GRUR 1999, 240 - Stefanskrone).
  • BPatG, 05.01.2001 - 25 W (pat) 71/99
    Auszug aus BPatG, 24.11.2003 - 30 W (pat) 223/02
    Eine erhöhte Verkehrsgeltung ist schon aufgrund des verhältnismäßig jungen Markenbestandes der Widersprechenden nicht ersichtlich und anhand der angegebenen Umsatzzahlen, die ohnehin für sich für eine Verkehrsgeltung kaum je einen zuverlässigen Anhaltspunkt geben können (vgl BPatGE 44, 1 Korodin), nicht dargetan.
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